Camping-Club Kaufbeuren/Ostallgäu e.V.
Camping-Club Kaufbeuren/Ostallgäu e.V.

Satzung des CC-KF/OAL

Satzung

des Camping-Club Kaufbeuren e.V.

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Kaufbeuren

Stand: 2008

 

 

§ 1, Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen: „Camping-Club Kaufbeuren/Ostallgäu e.V.“ (CC KF/OAL)

Sein Sitz ist Kaufbeuren. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaufbeuren eingetragen werden.

 

 

§ 2, Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3, Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Camper/Caravaner, die überwiegend im Bereich des Landkreises Ostallgäu, der Stadt Kaufbeuren, des Altlandkreises Mindelheim und

Schongau Ihren Wohnsitz haben.

Diesem Zweck dienen insbesondere:

a)  Die Durchführung von Campingausfahrten auf sportlicher und familienfreundlicher

     Grundlage.

b)  Der Erfahrungsaustausch anlässlich von Clubabenden.

c)  Die Werbung für den Campinggedanken.

d)  Treffen mit anderen regionalen und überregionalen Campingclubs.

e)  Die Pacht oder der Kauf von Camping-/Stellplätzen und ihr Betrieb auf

     gemeinnütziger Grundlage.

 

 

§ 4, Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft muss schriftlich, unter Anerkennung der Clubsatzung beantragt werden.

     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

     Gegen die Entscheidung kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung erhoben werden.

     Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

2.  Die Mitgliedschaft kann nicht übertragen werden.

 

3.  Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und   

     Ehrenmitgliedern.

 

4.  Ordentliche Mitglieder können nur Camper/Caravaner sein, die im Besitz von   

     Wohnwagen, Wohnmobil oder Zelt sind. Sie haben Stimm- und Wahlrecht.

 

5.  Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Zwecke des Vereins unterstützt.

     Fördernde Mitglieder haben ein Beratungsrecht, aber kein Stimm- und Wahlrecht.

 

6.  Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Belange und die Zielsetzung

     des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden durch Beschluss der Vorstandschaft

     ernannt. Sie haben Stimm- und Wahlrecht.

 

 

 

- Seite 2 -

§ 5, Mitgliedsbeitrag

Der Club erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung

festgelegt wird.

Dieser Beitrag ist in jedem Kalenderjahr bis spätestens 31. März zu entrichten; das Bankeinzug-

verfahren ist anzustreben.

 

 

§ 6, Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod.

 

2.  Der Austritt aus dem Verein muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand

     erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils 3 Monate zum Ende des Geschäftsjahres.

 

 

§ 7, Ausschluss

1.  Der Ausschluss aus dem CC KF/OAL erfolgt bei grobfahrlässiger Verletzung der

     Clubsatzung bei clubschädigendem Verhalten oder bei Beitragsrückstand von mehr als

     3 Monaten. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstandes..

 

2.  Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit Kenntnis

     des Ausschlusses ein Einspruchsrecht zu.

 

3.  Die endgültige Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.

 

4.  Mit Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss erlöschen alle Rechte des

     Mitgliedes gegenüber dem CC KF/OAL.

 

 

§ 8, Rechte der Mitglieder

1.  Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.

 

2.  Die Mitglieder können die Einrichtungen des Clubs unentgeltlich, die clubeigenen 

     Plätze zu den von der Mitgliederversammlung festgelegten Gebühren benutzen.

 

3.  Sie haben Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen.

 

4.  Sie können an allen Vereinsveranstaltungen teilnehmen.

 

5.  Die Mitglieder sind berechtigt, die vom CC KF/OAL ausgeschriebenen Werbeprämien und

     Sportauszeichnungen zu den von der Mitgliederversammlung festgelegten Bedingungen zu

     erwerben.

 

 

§ 9, Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. Fristgerechte Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

2. Im Sinne der Satzung an der Erreichung der Clubziele mitzuarbeiten und die

    Clubinteressen zu fördern.

3. Die Clubeinrichtungen pfleglich zu behandeln.

 

 

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§ 10, Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:

1.  Die Mitgliederversammlung

2.  Der Vorstand

3.  Die Kassenprüfer

4.  Der Clubausschuss (Beisitzer, Referenten)

 

 

§ 11, Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung/JHV)

1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet in Form der

     ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung statt. Sie ist nicht öffentlich.

     Sie hat insbesondere folgende Befugnisse.

 

a)  Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und Beisitzer

b)  Entlastung des Vorstandes

c)  Beschlussfassung über Anträge des Vereins

d)  Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages

e)  Festsetzung der Gebühren für die clubeigenen Plätze

 

2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal als

     Jahreshauptversammlung statt. Die Mitglieder müssen 4 Wochen vorher, unter Angabe

     der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich eingeladen werden. Die Einladungen werden

     rechtzeitig im Vereinsheim/Vereinslokal ausgelegt. Die außerordentliche  Mitglieder-

     versammlung findet statt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Drittel der

     Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellt.Die jährliche Jahreshauptversammlung

     hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:

 

            1. Feststellung der Anwesenheit und des Stimmrechts

            2. Bericht des Vorstandes

            3. Bericht des Kassenwarts

            4. Bericht der Kassenprüfer

            5. Entlastung des Vorstandes

            6. Neuwahlen

            7. Anträge

            8. Verschiedenes

 

Punkt 6 steht nur auf der Tagesordnung, wenn Neuwahlen eines Cluborganes erforderlich sind.

 

3.  Anträge zur Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform und müssen mindestens

     zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand zugehen.

     Später eingegangene Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

     Dringlichkeitsanträge, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, sind 

     unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

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4.  Beschlüsse der Jahreshauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschiene 

      Mitglieder. Einer Mehrheit von ¾-tel der erschienen Mitglieder bedürfen:

 

a) Satzungsänderungen

 

            b) Auflösung des Vereins

 

            c) Misstrauensanträge gegen Mitglieder des Vorstandes und des Clubausschusses

 

            d) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

 

5. Über den Inhalt der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift

     aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

 

 

§ 12, Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

 

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden, zugleich Schriftführer

dem 3. Vorsitzenden, zugleich Kassenwart

 

1.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.

     Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

 

2.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

     Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit zur Vertretung befugt, bis ein neuer

     Vorstand gewählt ist. Die Wahl ist geheim. Durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder-

     Versammlung kann auch offen abgestimmt werden.

 

3.  Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei seiner Arbeit.

     Er vertritt den 1. Vorsitzenden bei den Versammlungen und Veranstaltungen, wenn

     dieser verhindert ist. Er übernimmt (zeitweise) alle Rechte und Pflichten des 1.

     Vorsitzenden, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte weiterzuführen.

 

4.  Die gewählten Beisitzer unterstützen den Vorsitzenden in seiner laufenden Arbeit.

     Ihnen werden dazu Aufgaben übertragen, die sich aus § 3 dieser Satzung ableiten.

 

5.  Falls ein Vorsitzender vorzeitig ausscheidet oder längere Zeit an der Ausübung seines

     Amtes verhindert ist, kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder einen Vertreter

     bestimmen. Dieser Vertreter bleibt für die Zeit der Verhinderung, längstens aber bis zur

     nächsten Jahreshauptversammlung, im Amt.

 

6.  Falls ein Beisitzer ausscheidet oder längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert

     ist, kann der Vorstand aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder einen Vertreter

     bestimmen. Dieser Vertreter bleibt für die Zeit der Verhinderung, längstens aber bis zur

     nächsten  Jahreshauptversammlung, im Amt.

 

 

 

 

 

 

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7.  Dem 1. Vorsitzenden oder seinen Vertretern können außergewöhnliche Ausgaben, die in

     einem direkten Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den CC KF/OAL entstehen, erstattet

     werden. Über die Erstattung entscheidet der Vorstand, der betroffene Vorsitzende/Vertreter

     hat dabei kein Stimmrecht.

 

8.  Die Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter zu leiten.

     Über sie ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 13, Rechte und Pflichten des Kassenwarts

1.  Der Kassenwart verwaltet die Mittel des Vereins. Er führt die Bücher des Vereins, er

     überwacht die Geld- und Beitragseingänge und die Ausgaben. Der Kassenwart ist

     verpflichtet, zu jeder Vorstandssitzung, wenn nötig, einen Kassenstand vorzulegen. Er legt

     zur Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht, sowie eine Vermögensaufstellung vor.

 

2.  Der verantwortliche Kassenwart ist berechtigt, Ausgaben bzw. Anforderungen, die zum

     Umsatz innerhalb des CC KF/OAL bestimmt sind, nach Genehmigung durch den Vorstand

     vorzunehmen, sofern sie den Gesamtbetrag von  1.000,-- € nicht übersteigen.

 

3.  Ausgabeposten, die im Einzelfalle den Betrag von  1.000,-- € übersteigen, sollen

     anlässlich einer Mitgliederversammlung bzw. Clubabends durch Abstimmung genehmigt

     oder abgelehnt werden. Die Vorsitzenden werden in diesem Falle die Ausgabenbelege

     gemeinsam abzeichnen.

 

 

§ 14, Kassenprüfer

     Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von 3 Jahren 2 Kassenprüfer. Diese   

     haben die Kasse zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung den Vorstand sofort, sowie der  

     Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 

§ 15, Auflösung des Vereins

     Die Auflösung des Vereins erfordert eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder

     einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, die nur über     

     diesen einen Tagesordnungspunkt beschließt.

     Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige Institution, die auf der      

     Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu bestimmen ist.

 

 

Kaufbeuren, den 08.07. 2008

 

Der Vorstand des CC Kaufbeuren e.V.

 

 

 

…………………………            ………………………….          …………………………..

1. Vorsitzender                            2. Vorsitzender                           3. Vorsitzender

 

 

 

 

- Seite 6

 

 

 

Die vorliegende Satzung wurde in dieser Form am 08.07. 2008 dem Amtsgericht vorgelegt

und am 18.07. 2008  unter der Nummer VR 10078 in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

 

 

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